TM Engineering - Haussicherheitstechnik & Sicherheitssysteme

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und zwar für die Lieferung und Reparatur von Waren und sinngemäß auch für die Erbringung von Leistungen der TM Engineering + Services Austria GmbH (nachfolgend TM-ESA genannt).

1.2 Abweichungen von den in Punkt 1.1 genannten Bedingungen sind nur bei schriftlicher Anerkennung durch TM-ESA wirksam.

2. Angebot

2.1 Angebote der TM-ESA gelten als freibleibend.

2.2 Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne Zustimmung von TM-ESA weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind TM-ESA un­verzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird.

3. Vertragsschluss

3.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn TM-ESA nach Erhalt der Bestel­lung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesendet hat.

3.2 Die in Katalogen, Prospekten u. dgl. enthaltenen Angaben sowie sonstige schriftliche oder mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

4.1 Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager von TM-ESA ausschließlich Um­satzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage, Rücknahme und ordnungs­gemäße Verwertung und Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten für gewerbliche Zwecke im Sinn der Elektroaltgeräteverordnung. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Ist die Lieferung mit Zustellung ver­einbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Käufer gewünschte Trans­portversicherung gesondert verrechnet, beinhaltet jedoch nicht das Abladen und Vertragen.

4.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich TM-ESA eine entsprechende Preisänderung vor.

4.3 Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisan­gebotes. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung erhöhen, so ist TM-ESA berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.4 Bei Reparaturaufträgen werden die von TM-ESA als zweckmäßig er­kannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zutage tritt, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf.

4.5 Der Aufwand für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutach­tungen wird dem Käufer in Rechnung gestellt. Bei Auftragserteilung werden diese Kosten dem Käufer rückvergütet.

5. Lieferung

5.1 Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf­männischen und sonstigen Voraussetzungen;

c) Datum, an dem TM-ESA eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhält.

5.2 TM-ESA ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

5.3 Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, eintreten, die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere bewaffnete Auseinandersetzungen, behördliche Eingriffe und Verbote, Transport- und Verzollungs­verzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikte sowie Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten. Diese vorgenannten Umstände berechtigen auch dann zur Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei Zulieferanten eintreten.

6. Gefahrenübergang und Erfüllungsort

6.1 Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (wie z.B. franko, CIF u.ä.). Dies gilt auch dann, wenn der Trans­port durch TM-ESA durchgeführt oder organisiert und geleitet wird.

7. Zahlung

7.1 Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden,, ist der Rechnungsbetrag inklusive der jeweilig gültigen Umsatzsteuer 30 Tage netto nach Rechnungsstellung zu begleichen.

7.2 Zahlungen sind ohne jeden Abzug auf das angegebene Konto von TM-ESA zu überweisen.

7.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.

7.4 Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem TM-ESA über sie verfügen kann.

7.5 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung aus diesem oder anderen Geschäften im Verzug, so kann TM-ESA unbe­schadet seiner sonstigen Rechte

a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung dieser Zahlung oder sonstigen Leistung aufschieben und eine angemessene Ver­längerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

b) sämtliche offene Forderungen aus diesem oder anderen Geschäften fällig stellen und für diese Beträge ab der jeweiligen Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 1,25 % pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern TM-ESA nicht darüber hinausgehende Kosten nachweist.

In jedem Fall ist TM-ESA berechtigt vorprozessuale Kosten, insbeson­dere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten in Rechnung zu stellen.

7.6 Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung bedingt.

7.7 TM-ESA behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht von TM-ESA hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8. Gewährleistung und Einstehen für Mängel

8.1 TM-ESA ist bei Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeden die Funk­tionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der im Zeitpunkt der Übergabe besteht, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materi­als oder der Ausführung beruht. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsan­sprüche abgeleitet werden.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Lie­fergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind.

8.3 Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Käufer die aufgetre­tenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt hat und die An­zeige TM-ESA zugeht. Der Käufer hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten TM -ESA zur Verfügung zu stellen. Bei Vor­liegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels gemäß Punkt 8.1 hat TM-ESA nach seiner Wahl am Erfüllungsort die mangelhafte Ware bzw. den mangelhaften Teil nachzubessern oder sich zwecks Nachbesserung zu­senden zu lassen oder eine angemessene Preisminderung vorzunehmen.

8.4 Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten(wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Ersetzte Teile werden Eigentum von TM-ESA.

8.5 Wird eine Ware von TM-ESA auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers ange­fertigt, so erstreckt sich die Haftung von TM-ESA nur auf bedingungsge­mäße Ausführung.

8.6 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von TM-ESA bewirkter Anordnung und Montage, ungenügender Einrich­tung, Nichtbeachtung der Installationserfordernisse und Benutzungsbedin­gungen, Überbeanspruchung der Teile über die von TM-ESA angegebene Leistung, nachlässiger oder unrichtiger Behandlung und Verwendung un­geeigneter Betriebsmaterialien entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Käufer beigestelltes Material zurückzuführen sind. TM-ESA haftet auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. Bei Verkauf ge­brauchter Waren übernimmt TM-ESA keine Gewähr.

8.7 Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung von TM-ESA der Käufer selbst oder ein nicht von TM-ESA ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder In­standsetzungen vornimmt.

8.8 Ansprüche nach § 933b ABGB verjähren jedenfalls mit Ablauf der in Punkt 8.2 genannten Frist.

8.9 Die Bestimmungen 8.1 bis 8.8 gelten sinngemäß auch für jedes Einstehen für Mängel aus anderen Rechtsgründen.

9. Rücktritt vom Vertrag

9.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist, sofern kei­ne speziellere Regelung getroffen wurde, ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden von TM-ESA zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels einge­schriebenen Briefes geltend zu machen.

9.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist TM-ESA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterfüh­rung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,

b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstan­den sind und dieser auf Begehren von TM-ESA weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder

c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen der im Punkt 5.4 angeführ­ten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbar­ten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

9.3 Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Liefe­rung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

9.4 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröff­net wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

9.5 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von TM-ESA einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leis­tungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von TM-ESA erbrachte Vorbereitungshand­lungen. TM-ESA steht an Stelle dessen auch das Recht zu, die Rück­stellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

9.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

9.7 Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Käufer wird ausgeschlossen.

10. Haftung

10.1 TM-ESA haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haf­tung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden, reinen Ver­mögensschäden, des entgangenen Gewinns, nicht erzielter Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer sind ausgeschlossen.

10.2 Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der be­hördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

10.3 Sind Vertragsstrafen vereinbart, sind darüber hinausgehende Ansprüche aus dem jeweiligen Titel ausgeschlossen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht

11.1 Wird eine Ware von TM-ESA auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers ange­fertigt, hat der Käufer TMESA bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

11.2 Ausführungsunterlagen wie z. B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum von TM-ESA und unterliegen den ein­schlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nach­ahmung, Wettbewerb usw. Punkt 2.2 gilt auch für Ausführungsunterlagen.

12. Allgemeines

Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.

13. Gerichtsstand und Recht

Zur Entscheidung aller aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten – ein­schließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz von TM-ESA, in Wien jenes im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt, ausschließlich zuständig. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungs­normen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausge­schlossen.

Stand 28.11.2012